Du engagierst dich ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit und wurdest von deinem Jugendverband aufgefordert ein "Erweitertes Führungszeugnis" (EF) zu beantragen und danach "einsehen" zu lassen? Dann bist du im Jugendinformationszentrum München genau richtig! Jugendleiter*innen, die z.B.in einem Sportverein, bei den Pfadfinder*innen, im Alpenverein, bei der Jugendfeuerwehr, bei Diversity oder oder... engagiert sind, erhalten im JIZ nach Vorlage ihres aktuellen EF einen Unbedenklichkeitsbescheinigung für ihr Engagement in ihrem Jugendverband.
So läuft das Verfahren bei uns im JIZ ab:
Die Einsichtnahme muss grundsätzlich persönlich und durch die jeweilige Person, für die das Erweiterte Führungszeugnis ausgestellt wurde, erfolgen (einzige Ausnahme: Familienmitglieder mit schriftlicher Vollmacht)! Das Erweiterte Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein und muss im Original(!) vorgelegt werden inkl. einem offiziellen Ausweisdokument (Reisepass, Personalausweis, Führerschein). Du erhältst dann im JIZ eine (oder auf Wunsch auch mehrere) Bestätigungen ausgedruckt/ausgehändigt, die für die Weitergabe an deinen Jugendverband bestimmt sind. Die Einsichtnahme im JIZ dauert nur wenige Minuten und ist einfach und ohne Terminvereinbarung während unserer Öffnungszeiten möglich, diese sind:
- Montag: 12 bis 19 Uhr
- Dienstag bis Freitag: 13 bis 18 Uhr
Alle weiteren Infos gibt es auf der Webseite www.jugendverbaende-muenchen.de des KJR München-Stadt.
Hier ein paar grundsätzliche Informationen des KJR zum Thema:
Die Jugendverbandsarbeit und das neue Bundeskinderschutzgesetz Jugendverbände sind nach § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz, SGB VIII (kurz: KJHG) anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und haben eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Weil die Jugendverbände dem Prinzip der Selbstorganisation folgen, vertreten sie direkt die Interessen junger Menschen und füllen Demokratie mit Leben. Deshalb: Dein Jugendverband und Du haben Anspruch auf öffentliche Förderung und Unterstützung! Gleichzeitig unterliegen aber auch Jugendverbände gesetzlichen Regelungen – beispielsweise dem Bundeskinderschutzgesetz“ (kurz: BKiSchG). Anfang 2012 ist eine neue Fassung in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist, Kinder und Jugendliche vor sexuellen Übergriffen zu schützen. In § 72a des SGB VIII (KJHG) heißt es: Träger der freien Jugendhilfe müssen sicherstellen, dass sie „keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1, Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen“. In besagtem Absatz 1 sind die Paragraphen des Strafgesetzbuches genannt, die sich auf Sexualdelikte beziehen. Ob eine Person wegen eines solchen Verstoßes rechtskräftig verurteilt wurde, kann man dem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis (EF) entnehmen. Dort sind auch geringe Strafen und Nebenstrafen des Strafregisters aufgeführt, die im normalen Führungszeugnis nicht vorkommen. Durch die Prüfung des Strafregisters soll verhindert werden, dass Menschen, die nach dem Sexualstrafrecht verurteilt worden sind, erneut mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen.
So bekomme ich das erweiterte Führungszeugnis
Wenn Du ehrenamtlich im Bereich der Jugendverbandsarbeit tätig bist, bekommst Du das erweiterte Führungszeugnis (EF) kostenlos. Den Antrag (Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses) gibt es online. Er dient zum Nachweis über Deine ehrenamtliche Tätigkeit und enthält den Namen der antragsstellenden Person, Stempel und Unterschrift des Verbands, für den Du tätig bist. Das EF kann bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden, d.h. wenn Du in München gemeldet bist, kannst Du das erweiterte Führungszeugnis beim Kreisverwaltungsreferat beantragen. Wenn Du außerhalb Münchens wohnst, musst Du Dich an die Meldebehörde in Deiner Gemeinde (Bürgerbüro o.ä.) wenden. Für Jugendliche unter 18 Jahren können die Eltern (Sorgeberechtigte, gesetzliche Vertreter/innen) das EF beantragen. Nach der Ausstellung wird das EF direkt zur Antragstellerin oder zum Antragsteller nach Hause geschickt.
Weitere Infos zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses in der Stadt München findest Du hier.
Diese Personen müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen
Bei dem neuen Kinderschutzgesetz handelt es sich um ein Bundesgesetz, mit dessen Umsetzung die jeweiligen Jugendämter vor Ort beauftragt wurden. Das Stadtjugendamt München hat daher eine Vereinbarung mit dem KJR München-Stadt getroffen, die für alle Mitgliedsverbände des KJR München-Stadt gültig ist. Die "Münchner Vereinbarung" beschränkt die Vorlagepflicht des erweiterten Führungszeugnisses (EF) auf einen Personenkreis bzw. auf ein Tätigkeitsfeld mit „erhöhtem Gefährdungspotential“. Daher müssen seit 2016 diejenigen Ehrenamtlichen ein EF vorlegen, die als Betreuer/innen auf Fahrten und Freizeiten tätig sind. Der entsprechende Teil des Vertrags lautet: „Der Kreisjugendring stellt sicher, dass im Bereich der städtischen Jugendverbandsförderung nur Fahrten und Freizeiten gefördert werden, bei denen Kinder oder Jugendliche von Personen neben- oder ehrenamtlich beaufsichtigt, betreut, erzogen, ausgebildet werden, oder einen vergleichbaren Kontakt haben, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Der Nachweis erfolgt über die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, vor Beginn der Maßnahme.“
So wird die Vorlagepflicht in München umgesetzt
Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis (EF) übernimmt nicht der eigene Verband, sondern wird durch hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jugendinformationszentrum (JIZ) in der Sendlinger Straße 7 vorgenommen. Dazu bringst Du Deinen Personalausweis und das EF mit und legst beides im JIZ vor. Im JIZ wird Dir dann eine sog. Einsichtnahmebestätigung ausgestellt, die bestätigt, dass keine einschlägigen Straftaten vorliegen. Das EF darf im Wortsinn dabei nur „eingesehen“ werden; weder der Jugendverband noch die Mitarbeiter/innen im JIZ dürfen das EF oder eine Kopie davon behalten - das Führungszeugnis verbleibt immer bei dem/der Ehrenamtlichen persönlich! Die Einsichtnahmebestätigung enthält lediglich die Tatsache, dass Einsicht in das EF genommen wurde, Deinen Namen und Geburtstag sowie das Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses und die Gültigkeitsdauer. Die Bestätigung ist für drei Jahre gültig, dann musst Du erneut ein aktuelles EF vorlegen. Laut Gesetz sollen nur EF anerkannt werden, deren Ausstellungsdatum maximal drei Monate zurückliegt.
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QUELLE: www.jugendverbaende-muenchen.de
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