Fragen? Wir haben die Antworten für dich!

Öffnungszeiten:

Mo. 12 - 19 Uhr,
Di. - Fr 13 - 18 Uhr
Sendlinger Str. 7 (Innenhof)
Häufige Suchen:

Stadtjugendamt München
Abt. Beistandschaft, Vormundschaft und Unterhaltsvorschuss

Werner-Schlierf-Str. 9
81539 München

089 233-67514

http://www.muenchen.de/jugendamt

Zuständig für Beistandschaften, Vormundschaften, Pflegschaften und für Unterhaltsfragen bis zum 18. Lebensjahr (Unterhaltsvorschuss). Beratung zu Unterhaltsfragen auch für junge Erwachsene (18-20 Jahre aus dem Stadtgebiet München!).

Infoblätter rund um Unterhaltsfragen (auch für junge Erwachsene) gibt es beim Münchner Stadtportal www.muenchen.de zu finden. Stichwort "Unterhalt" in die Suche eingeben.

Der Jourdienst des Sachgebietes ist zu den Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 9.30 bis 12 Uhr erreichbar. Darüber hinaus wird, insbesondere für die Beurkundung und die Volljährigenberatung, eine telefonische Terminvereinbarung empfohlen.

Alleinsorgeberechtigte und (bei gemeinsamer Sorge) alleinerziehende Elternteile können beim Stadtjugendamt schriftlich eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen. Dabei vertritt das Stadtjugendamt das Kind gesetzlich bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes. Voraussetzungen sind, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in München hat.

Im Urkundsbüro können Abstammungsverhältnisse und Unterhaltsansprüche rechtsverbindlich festgestellt werden. Außerdem können Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, durch urkundliche Erklärung ein gemeinsames Sorgerecht begründen.

Darüber hinaus bietet das Sachgebiet Beratung in folgenden Fällen an:

- Mütter und Väter, die alleinerziehend und/oder alleinsorgeberechtigt sind, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ihres minderjährigen Kindes.

- Mütter und Väter, die nicht miteinander verheiratet sind, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche nach Paragraf 1615 l BGB (Betreuungsunterhalt)

- Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, haben nach Geburt des Kindes Anspruch auf Beratung und Unterstützung, insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.

- Junge Volljährige haben bis zum 21. Geburtstag Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen gegenüber ihren Eltern.

Quelle: Münchner Rathaus-Umschau vom 05.01.2015

Jugendinfo München