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Kündigung in der Ausbildung!?

Die DGB Jugend München hat die wichtigsten Infos zusammengestellt, wenn Auszubildende gekündigt werden und was ggf. zu tun und zu beachten ist.

Wichtig im Falle einer Kündigung ist es sich immer an Expert/innen zu wenden, an die Gewerkschaften, den Betriebsrat, an azuro oder einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Dieser Artikel sollen nur einen ersten Überblick geben, sie ersetzen keine Rechtsauskunft. Wie jedes Arbeitsverhältnis beginnt die Ausbildung mit einer Probezeit. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angaben von Gründen schriftlich gekündigt werden. Die Probezeit im Rahmen der Ausbildung darf sich nach dem Berufsbildungsgesetz auf maximal vier Monate belaufen. Eine Verlängerung der Probezeit ist nur in Ausnahmefällen möglich und zwar nur dann, wenn sie um mehr als ein Drittel, durch beispielsweise Krankheit, unterbrochen wurde.

Gerade nach der Probezeit stehen Auszubildende unter einem ganz besonderen Kündigungsschutz und können nur fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Es muss dem Betrieb absolut unzumutbar sein, die/den Auszubildende_n weiter zu beschäftigen. Je weiter das Ausbildungsverhältnis fortgeschritten ist, desto gravierender müssen die Pflichtverletzungen sein. Unterschieden wird zwischen verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungsgründen. Bei verhaltensbedingten Pflichtverstößen muss der/die Arbeitgeber_in zunächst alle erzieherischen Maßnahmen ergreifen und es müssen mehrere Abmahnungen aus dem gleichen Grund vorangehen, damit die/der Auszubildende die Möglichkeit hat ihr/sein Verhalten zu ändern. Erst wenn die/der Auszubildende wiederholt gegen die gleichen Pflichten verstößt ist eine fristlose Kündigung bei schweren Pflichtverstößen möglich. Als Voraussetzung gilt ein zeitnahes Abmahnen der/des Auszubildenden. Eine Abmahnung muss immer schriftlich erfolgen. Inhaltlich muss der genaue Pflichtverstoß festgehalten werden, das gewünschte Verhalten muss benannt werden und die Androhung einer Kündigung. Hier hat der Betrieb zwei Wochen Zeit, nachdem er von dem Pflichtverstoß erfahren hat. Liegt der Pflichtverstoß schon länger in der Vergangenheit ist eine Abmahnung und Kündigung nicht haltbar.

Anerkannte Kündigungsgründe können zum Beispiel sein:
  • Häufiges, unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule und/oder im Betrieb
  • Nachgewiesener Diebstahl am Ausbildungsplatz
  • Mehrmalige Arbeitsverweigerung
  • Hartnäckige Verweigerung des Führens der schriftlichen Ausbildungsnachweise
  • Nichtbeachten der Betriebsordnung wie z.B. das Rauchen im Büro und weitere Verstoße gegen individuell abweichende Betriebsordnungen

Wann ist eine Kündigung ungerechtfertigt?
In einer fristlosen Kündigung müssen die genauen Gründe aufgeführt werden, ansonsten ist sie unwirksam. Eine Kündigung kann ungerechtfertigt sein, wenn die Gründe der Kündigung inhaltlich nicht gerechtfertigt sind oder nicht das ultima ratio - also das letzte Mittel des Betriebes darstellen. Davor muss der Betrieb alle Möglichkeiten ausschöpfen, die/den Auszubildende_n an die Hand zu nehmen. Bei Minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung auch den gesetzlichen Vertretern zugehen um wirksam zu werden. Gibt es eine/einen Betriebsrätin_rat, so muss diese/dieser vor der Kündigung angehört werden.

Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für Schwangere, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie schwerbehinderte Auszubildende.

In vielen Fällen ist eine fristlose Kündigung der/des Auszubildenden nicht gerechtfertigt. Ist eine ungerechtfertigte Kündigung erfolgt muss schnell reagiert werden. Ab dem Zeitpunkt nach Erhalt der Kündigung muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, ansonsten ist die Kündigung wirksam. Ist bei der zuständigen Kammer oder Innung eine Schlichtungsstelle vorhanden, dann muss diese nach §22 Abs.4 BBIG dem Arbeitsgericht noch vorgeschaltet werden.

Wichtig ist es sich von kompetenten Fachleuten Unterstützung zu holen um gegen die Kündigung vorzugehen. Ein gekündigtes Ausbildungsverhältnis wirkt sich nicht positiv auf den weiteren Lebenslauf aus. In vielen Fällen ist eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt und es gibt Verhandlungsspielraum mit dem „ehemaligen“ Betrieb.


QUELLE:
"gazzetta azura" - Ausgabe 12/2015 - Informationsmagazin zum Thema Jugendarbeit der DGB Jugend München, Schwanthalerstr. 64, 80336 München - www.dgb-jugend-muenchen.de.




TIPP vom JIZ:

In München gibt es mit "azuro" eine kompetente Beratungsstelle, die Azubis bei allen Fragen, Sorgen und Nöten während der Ausbildung unterstützt: www.azuro-muenchen.de

Außerdem gibt es hier im JIZ kostenloses Infomaterial rund um das Arbeitsrecht und eine wöchentliche kostenlose Rechtsberatung für junge Leute zu allen Rechtsgebieten (jeden Dienstag ab 16 Uhr, Sendlinger Str. 7, Innenhof - keine Anmeldung erforderlich/möglich - bitte frühzeitig da sein!)
Kündigung in der Ausbildung

Jugendinfo München